Wissen · Orientierung

E-Rechnung empfangen seit 2025


Dieser Text ordnet öffentlich zugängliche Regeln ein. Er ist keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine Anleitung für Ihren Einzelfall. Stand der hier genannten Punkte: Recherche zum Werkbuch Finanzamt-klar, Abruf 1. September 2026. Gesetze und FAQ-Texte können sich ändern.

Bitte so lesen: Wenn ein Satz in Ihrem Fall nicht passt, gelten Gesetz, Verwaltungsanweisung und — wo nötig — der Rat einer zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person. Digilisator übernimmt kein Mandat.

Was seit dem 1. Januar 2025 „E-Rechnung“ heißt

Im Umsatzsteuerrecht ist eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 UStG). Ein einfaches PDF per E-Mail ist danach in der Regel eine „sonstige Rechnung“, keine E-Rechnung.

Als Beispiele für geeignete Formate nennt das Bundesministerium der Finanzen unter anderem XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 — ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL. Bei Hybridformaten (PDF plus eingebettetes XML) ist der strukturierte Teil führend.

Empfangen und versenden sind zwei Kalender

Für inländische Unternehmer gilt seit dem 1. Januar 2025 eine Empfangspflicht. Laut BMF-FAQ gibt es dafür keine Empfangsausnahme; auch Kleinunternehmer müssen empfangen können. Der Empfangsweg ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die FAQ hält fest, dass ein E-Mail-Postfach für den Empfang ausreicht.

Die Versandpflicht ist gestaffelt (Übergang in § 27 Abs. 38 UStG, erläutert in der BMF-FAQ). Empfang und Versand nicht in denselben Satz pressen: 2026 können viele Aussteller noch sonstige Rechnungen nutzen, während Empfänger E-Rechnungen annehmen können müssen. Ob und wann Sie selbst versenden müssen, hängt von Ihrem Fall ab — das entscheidet dieser Kurztext nicht.

Was „empfangen können“ in der Praxis meint

Aus der Definition, dass eine E-Rechnung eine elektronische Verarbeitung ermöglichen muss, folgen laut BMF-FAQ keine weitergehenden Pflichten zur tatsächlichen Automatisierung. Orientierung, keine Checkliste für Ihr Unternehmen:

Oft gemeintNicht automatisch gemeint
Eine erreichbare Adresse für den EingangEin bestimmtes Netz oder Portal
Die Datei im Originalformat behaltenSofort in eine Buchhaltungssoftware importieren
Lesbar machen können (Viewer)Täglich visualisieren
Den strukturierten Teil unversehrt aufbewahrenEine „GoBD-zertifizierte“ Cloud kaufen (eine amtliche Zertifizierung durch das BMF gibt es so nicht)

XRechnungen sind XML-Dateien ohne eingebettetes PDF. Das ELSTER-Angebot stellt einen Viewer bereit: www.e-rechnung.elster.de.

Aufbewahrung — kurz und ohne Mythos

§ 14b Abs. 1 UStG verlangt das Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung für acht Jahre. Der strukturierte Teil soll so aufbewahrt werden, dass er unversehrt in ursprünglicher Form vorliegt (BMF-FAQ). Die früher oft zitierten zehn Jahre für Rechnungen sind für diesen Punkt veraltet. Andere Unterlagen nach der Abgabenordnung können andere Fristen haben — das ist ein eigener Themenkreis.

Was dieser Artikel bewusst nicht sagt

Ausführlicher, mit Arbeitsblättern: das Werkbuch Finanzamt-klar 2026/27. Auch das Buch ist keine Beratung.

Quellen

Letzte redaktionelle Fassung dieser Seite: 4. September 2026. Kein automatisches Rechts-Update.

Zurück zu Wissen